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Google Löschantrag

Definition

In diesem Teil unseres SEO-Glossars geht es darum, unerwünschte Texte und Bilder aus den Google-Suchergebnissen zu entfernen. Das ist bei Rechtsverletzungen möglich und in bestimmten Fällen auch unbedingt notwendig, lässt sich unter Umständen aber auch eleganter und mit weniger Aufwand lösen.

Ihr

Ansprechpartner

Khalil Agheli Zadeh Geschäftsführer
Khalil Agheli Zadeh
Geschäftsführer

Worauf richtet sich ein Google Löschantrag?

In unserem Rechtssystem gehört der Schutz der Persönlichkeit zu den Grundrechten. Dieser verfassungsrechtlich garantierte Persönlichkeitsschutz wurde bereits in den 1950er Jahren aus dem Menschenwürde-Artikel 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet, inzwischen in einer Fülle von Urteilen konkretisiert und in zahlreichen speziellen Gesetzen für bestimmte Lebensbereiche näher ausgeformt.

Zu diesen Persönlichkeitsschutz gehört das Recht auf das eigene Bild und dessen Verwendung, das Recht auf wahrheitsgemäße Darstellung öffentlich zugänglicher Daten und Fakten zur eigenen Person und das Recht, persönliche Daten nicht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Grundrecht schützt natürlich auch vor unsachgemäßen Herabwürdigungen und vor Beleidigungen (die zudem strafbewehrt sein können), und es schützt vor Gebrauch des eigenen Namens und Bildern der eigenen Person in Zusammenhängen, in denen der Rechtsträger Namen und Bilder nicht genannt sehen möchte. In der EU-Datenschutz-Grundverordnung, die den Persönlichkeitsschutzes im digitalen Umfeld näher konkretisiert, wird in Art. 17 DSGVO außerdem ein „Recht auf Vergessenwerden“ geregelt: Wahrheitsgemäße, aber zur Beschädigung der persönlichen Reputation geeignete Daten müssen gelöscht werden, wenn sie Persönlichkeitsrechte verletzen oder der Zweck des Datengebrauchs (wie z. B. Beitrag zur Diskussion eines gerade öffentlich relevanten Themas) inzwischen entfallen ist.

In den Google-Suchergebnissen können viele Inhalte auftauchen, die Persönlichkeitsrechte verletzen: Unwahre Behauptungen und Bilder, die in ein völlig falsches Umfeld kopiert wurden, Verleumdungen und Beleidigungen, nicht zur Veröffentlichung gedachte Inhalte und weiterer „grober Schmutz“ jeder Art. Solche Inhalte möchte niemand hinnehmen, erst recht keine Person, die durch eine solche Verletzung der Persönlichkeitsrechte auch im beruflichen Umfeld berührt wird.

Dann kann der Rechteinhaber beantragen, dass Google die Seiten mit den verletzenden Inhalten aus seinem Index entfernt – genau darauf ist der Google Löschantrag gerichtet. Parallel dazu kann und muss natürlich gegen den Betreiber der Website vorgegangen werden, auf der „der Schmutz“ ursprünglich veröffentlicht wurde.

Google Löschantrag und SEO: Wenn die Verletzung von Persönlichkeitsrechten das Ranking „kippt“

Im Umfeld der Suchmaschinenoptimierung wird der Google Löschantrag relevant, wenn eine unter sorgfältigster Suchmaschinenoptimierung aufgebaute Website durch Seiten mit falschen, beleidigenden Inhalten von den vordersten Ranking-Plätzen verdrängt wird.

Ein solches Geschehen ist im höchsten Maße ärgerlich, wenn diese Website auch dem beruflichen Fortkommen dient – was bei den meisten Websites der Fall ist, die sich mit erheblichem Aufwand und sorgfältiger Suchmaschinenoptimierung vordere Ranking-Positionen erkämpft haben.

Nicht hinnehmbar sind weiter Suchergebnisse, die das Ranking bei den Kern-Keywords nicht berühren, aber der Reputation der Websitebetreibers schaden, wenn sie von Kunden unter anderen Stichworten und bei Eingabe des puren Namens gefunden werden.

Wie wird der Google Löschantrag gestellt?

Weil die Verletzung von Persönlichkeitsrechten häufig mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung (in der öffentlichen Berichterstattung) kollidiert und ein Recht auf Löschung dann bei niederschwelligen Rechtsverletzungen fast immer eine gerichtliche Abwägung erfordert, richtet sich ein großer Teil der Google Löschantrag auf Löschung aufgrund des „Rechts auf Vergessenwerden“.

Dieses „Recht auf Vergessenwerden“ wurde dem ersten Kläger in dieser Sache noch vor Inkrafttreten der DSGVO (aber nach Annahme des Entwurfs durch das Plenum des EU-Ministerrats) im Mai 2014 durch den Europäischen Gerichtshof zugestanden.

Google wurde daraufhin am nächsten Tag mit 12.000 Löschanträgen überschwemmt, im ersten Jahr waren es rund 100.000. Danach pendelte sich das Verlangen nach Löschanträgen langsam ein – wegen der hässlichen menschlichen Gewohnheit, absichtlich oder unreflektiert „negativen Quatsch“ über andere Menschen zu verbreiten, auf einem gleichbleibend hohen Niveau.

Google hat daraufhin ein Webformular entwickelt, mit dem jeder Mensch, der sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sieht, sofort online einen Google Löschantrag stellen kann. Bei den Google Webmaster Tools finden Sie unter www.google.com/webmasters/tools/legal-removal-request?complaint_type=rtbf&hl=de&rd=1 das das Antragsformular, um personenbezogene Daten aus den Google-Suchergebnissen entfernen zu lassen.

Je nach Brisanz des Falles kann jedoch eher empfehlenswert sein, den Google Löschantrag selbst schriftlich zu formulieren und per Einschreiben an Google zu schicken, um bei einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung schriftliches Beweismaterial in der Hand zu haben.

Welche Erfolgsaussichten hat ein Google Löschantrag?

Im Google Löschantrag macht der Antragsteller geltend, in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein.

Diese Persönlichkeitsrechten stehen in vielen Fällen in einem Spannungsverhältnis mit Rechten aus Artikel 5 Grundgesetz: Dem Recht auf freie Meinungsäußerung, der Pressefreiheit und der freien Berichterstattung im Rundfunk und in Filmen, der Freiheit der Kunst (Wissenschaft, Forschung, Lehre) inclusive entsprechender Meinungsäußerung / Nutzung öffentlich zugänglicher Daten.

Je offensichtlicher rechtsverletzend der beanstandete Inhalt ist, desto eher hat der Google Löschantrag auch ohne Rechtsanwalt (und Rechtsanwaltskosten) Aussicht auf Erfolg.

Dabei kommt es sicher auch ein wenig auf die „formale Aufmachung“ des an Google übermittelten Textes an. Eine schlüssige Struktur für einen Google Löschantrag finden Sie in dieser Vorlage, die eine u. a. auf solche Fälle spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei freundlicherweise zur Verfügung stellt (Vielen Dank dafür!): ggr-law.com/persoenlichkeitsrecht/faq/loeschantrag-so-stellen-sie-einen-loeschantrag-bei-google.

Ausschlaggebend ist aber die inhaltliche Begründung, bei der Sie selbst – wie auch Google bei der Entscheidung über den Löschantrag – eine rechtliche Wertung vornehmen müssen.

Es lohnt, sich in das Thema einzulesen: Im Internet steht heute viel Information dazu zur Verfügung, und der Sinn von komplizierter Satzfolgen in „Juristendeutsch“ lässt sich spätestens dann verstehen, wenn die Sätze in normales Deutsch umformuliert werden.

Es lohnt sich auch, vor dem Schreiben an Google sauber und logisch die sich gegenüberstehenden Argumente abzuwägen und schon jetzt die Beweise zur Begründung der Rechtsverletzung zusammenzutragen. Besonders als Beweis geeignet sind alle Arten öffentlicher Unterlagen, Prüfbescheinigungen, Zertifizierungen; Zeugnisse (auf deren Kopien alles geschwärzt werden kann außer den Aussagen, auf die es hier gerade ankommt). Dieser Vortrag muss dann für Google nur noch so zusammengefasst werden, dass Google gar nicht anders kann, als dem Antrag auf Löschung nachzugeben.

Falls Google das nicht tut, weil die hauseigenen Juristen das Löschen als riskanter einstuften als den Erhalt der Indexierung, haben Sie die Wahl zwischen dem Gang zum Rechtsanwalt, der Wiederholung des Google Löschantrags nach einer angemessenen Zeit (unter Verweis auf Art. 17 DSGVO) oder dem unten beschriebenen alternativen Vorgehen.

Google Löschantrag vorbeugen

Jeder Mensch, der sich aus beruflichen Gründen in einem gewissen Umfang in der Öffentlichkeit bewegt, kann heute „ins Schussfeld“ frustrierter Mitbürger, verwirrter Querdenker oder Menschen auf anderen Abwegen geraten.

Wenn sich diese Menschen sehr weit von den Vorgaben des normalen zwischenmenschlichen Anstands entfernen, müssen Sie natürlich gegenhalten – dann ist dieses Gegenhalten aber auch sehr häufig mit einer Strafanzeige verbunden, die auch für den Google Löschantrag ein sehr schlagkräftiges Argument darstellt.

Bei den „Zickereien“ im Vorfeld empfehlen Psychologen, den Beschwerdeführern möglichst früh den Wind aus den Segeln zu nehmen: Einfach zuhören dient dem Frustabbau am meisten; ein paar ruhige, sachlich und freundlich vorgebrachte Gegenargumente lassen den Beschwerdeführer meist schon selbst erahnen, dass er gerade übertrieben reagiert.

Wenn Sie sich bewusst machen, dass Sie durch die Anzeige der Kompromissbreitschaft verhindern, dass Ihnen ein unangenehm gestimmter Mensch sehr viel Zeit stiehlt – geht auch eine eigentlich nicht angebrachte Entschuldigung glatt über die Lippen, weil Sie über dem destruktiven Geschehen stehen.

Über 90 Prozent der unangebrachten Beschwerden können durch eine derartige Coolness abgewehrt werden, beim verbleibenden Rest hilft folgendes Vorgehen, wenn Google dem Löschantrag nicht stattgibt und Sie sich nicht mit einer Klage herumärgern möchten:

Alternatives Vorgehen: Reputationsmanagement

Es gibt Branchen, in denen ein Teil der Kunden zwangsläufig verärgert wird: Ein Makler kann keine Wohnung an 200 Menschen vermieten und auch kein Haus an mehrere Menschen verkaufen (obwohl es bei der heutigen Lage auf eine interessante und in jedem Fall Frust abfangende Idee sein könnte, einen gemeinschaftlichen Hauskauf durch mehrere Familien anzuregen). Ein Arzt oder Heilpraktiker kann einen nur von Weißbrot, Zucker, Fleisch, Pizza lebenden Menschen nicht von Verdauungsbeschwerden heilen, wenn dieser den Verzehr von ballaststoffreichem Gemüse entsetzt ablehnt und auch von einer Ernährungsberatung nichts hören möchte.

Wenn solche Menschen dann Ihren Frust in unangebrachten Beschwerden oder Bewertungen „austoben“, hilft ein kluges Reputationsmanagement. Sie können zusammen mit Ihrer Online-Marketing Agentur schon im Vorfeld ein Bewertungsmanagement aufbauen, das zu vielen Bewertungen zufriedener Kunden führt, in denen wenige „Meckerer“ einfach untergehen. Wenn Sie über einen oder mehrere hauseigene Texter verfügen, können Sie diese (zusammen mit Ihrer Online-Marketing Agentur) schulen, die Beschwerden sehr freundlich so zu beantworten, dass dabei die Unangemessenheit/Unverhältnismäßigkeit der Beschwerde klar zum Ausdruck kommt.

Aus solcher Vorarbeit lassen sich die meisten unfreundlichen Verirrungen schnell und mit wenig Aufwand abfangen. Wenn Exzesse darüber hinausgehen, rechtfertigen die damit verbundenen Rechtsverletzungen meist einen Löschantrag, dem Google sofort nachgeben wird.

Dazu (oder wenn beschädigende Wahrheiten an die Öffentlichkeit kamen) können Sie mit Ihrer Online-Marketing Agentur eine zeitlich begrenzte SEO-Strategie entwerfen, die sich vor allem darauf richtet, Ihre Reputation zu stärken. Nicht selten lässt sich dabei ein so geschicktes Vorgehen erdenken, dass am Ende ein Gewinn für Ihre Firma herauskommt. Deshalb ist es auch nur in Ausnahmefällen notwendig, eine (gemeinhin nicht ganz preiswerte) Fachfirma für Reputationsmanagement beschäftigen: Ihre Online-Marketing Agentur kennt ihr tägliches Geschäft, hat mit Unternehmen verschiedenster Sparten zu tun, und beim Reputationsmanagement geht es immer darum, die Reaktion von Menschen vorherzusehen.

Bei Fragen oder Interesse nehmen Sie bitte einfach Kontakt zu uns auf.

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